Satzung TTK Grün-Weiß Vegesack Beschluss der Mitgliederversammlung am 13. 02. 2002
§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr
1.1 Der Klub führt den Namen Tanz-Turnier-Klub Grün-Weiß Vegesack e.V.
1.2 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Blumenthal mit dem Sitz in Bremen-Nord eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Der Klub hat den Zweck, den Tanzsport zu pflegen, zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren.
2.2 Der Klub vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Sportverbänden, Behörden und Öffentlichkeit.
2.3 Der Klub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Klub hat
- ordentliche Mitglieder
- vorläufige Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
3.2 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen mit den üblichen Rechten und Pflichten an dem Vereinsleben teil. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Vorläufige Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung genannten Mitgliedsbeiträge jeweils für 2 Monate im voraus zu entrichten. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
3.3 Anträge auf den Erwerb einer vorläufigen Mitgliedschaft sind per Antragsformular des Vereins an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit dem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die erforderlichen persönlichen Daten für Vereinszwecke automatisiert gespeichert und verarbeitet werden. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3.4 Erfolgt innerhalb von 3 Monaten kein begründeter Einspruch eines stimmberechtigten Mitgliedes, wird das vorläufige Mitglied zu einem ordentlichen Mitglied. Im Falle eines begründeten Einspruchs, entscheidet der Vorstand über die Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft bzw. über die Beendigung der vorläufigen Mitgliedschaft. Im Falle einer Beendigung der vorläufigen Mitgliedschaft werden die im voraus gezahlten Beiträge anteilig erstattet. Kündigt ein vorläufiges Mitglied vor Ablauf der 3-Monats-Frist, besteht gegenüber dem Klub kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
3.5 Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
3.5.1 durch den schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist;
3.5.2 durch Auflösung des Klubs;
3.5.3 durch Ausschluss;
3.5.4 durch den Tod.
3.6. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wichtige Gründe sind insbesondere Satzungsverstöße, Beitragsrückstände von drei Monaten trotz Aufforderung, schwere Verstöße gegen die Interessen des Klubs, unsportliches Verhalten.
§ 4 Organe
Organe des Klubs sind:
4.1 die Mitgliederversammlung;
4.2 der Vorstand;
4.3 der Beirat.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres einzuberufen.
5.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin.
5.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
5.4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.5 Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Klubs geleitet; in besonderen Fällen kann er sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.
5.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.7 Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich für:
5.7.1 die Auflösung des Klubs; sie erfolgt, wenn weniger als sieben Mitglieder für die Fortführung des Klubs stimmen;
5.7.2 Satzungsänderungen und die Wahl zu Ehrenmitgliedern, die einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden bedürfen.
5.8 Auf Antrag erfolgen Abstimmungen geheim.
5.9 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Es muss der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und von dieser bestätigt werden.
5.10 Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand soll bestehen aus:
6.1.1 dem Vorsitzenden;
6.1.2 dem Schriftführer;
6.1.3 dem Kassenwart;
6.1.4 dem Sportwart;
6.1.5 dem Jugendwart;
6.1.6 dem Pressewart;
6.1.7 dem Organisationsleiter.
6.2 Die Mitgliederversammlung kann für weitere Aufgaben den Vorstand vergrößern.
6.3 Die Wahl des Jugendwarts erfolgt nach Maßgabe der Jugendordnung und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
6.4 Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern 6.1.2 bis 6.1.7 zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.
6.5 Vorstand und Mitgliederversammlung haben die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen.
6.6 Zur Gültigkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist die Mitwirkung von zwei der drei Vorsitzenden (Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende) erforderlich.
6.7 Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
6.8 Führen die Wahlen nicht zu einer Besetzung einzelner Vorstandsfunktionen, werden diese bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung durch die gewählten Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Der Vorstand muss mindestens aus seinem Vorsitzenden und 4 weiteren Vorstandsmitgliedern bestehen.
6.9 Wird kein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter. Er hat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
6.10 Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Legislaturperiode aus, wird die Funktion bis zur Neuwahl
kommissarisch durch andere Vorstandsmitglieder übernommen.
§ 7 Der Beirat
7.1 Die vom Vorstand eingerichteten Übungsgruppen und die sportlich nicht mehr aktiven ordentlichen Mitglieder wählen sich je einen Sprecher. Die Sprecher werden von den ordentlichen Mitgliedern der Gruppe innerhalb von 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung gewählt und bilden den Beirat.
7.2 Der Beirat berät den Vorstand insbesondere in Fragen der Gruppenangelegenheiten und bei der Jahresplanung. Er soll mindestens 2 mal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand beraten.
§ 8 Beiträge
8.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge werden durch Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Ausnahmen sind auf schriftlichen Antrag mit Genehmigung des Vorstands möglich.
8.2 Mittel des Klubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
8.3 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen des Klubs.
8.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8.5 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie haben der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 9 Vermögensbindung
9.1 Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Klubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Senat der Freien Hansestadt Bremen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Tanzsports.
9.2 Schließt sich der Klub einem anderen Verein des deutschen Sportbundes an, so findet der Absatz 9.1 keine Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.02.2002 beschlossen und tritt
mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(Ist erfolgt am30.04.2002)